Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werk- und Dienstleistungen

Stand: 27. September 2018

  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
    RUTEC Metallbearbeitung GmbH
    in 42551 Velbert
    (nachfolgend RUTEC genannt)
    gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und Unternehmen im Sinne von
    § 14 BGB.

  2. Geschäftsbedingungen

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

  1. RUTEC erbringt ihre Werkleistungen und Dienstleistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Bestand-teil der derzeitigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sind, die zwischen RUTEC und deren Auftraggeber bestehen, ohne dass sie für jeden Einzelauftrag nochmals ausdrücklich zu vereinbaren sind.
  1. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RUTEC abweichende und von dem Auftraggeber einseitig vorgegebene Vertragsbestimmungen sind nur gültig, sofern sie RUTEC in schriftlicher Form zugehen und hiernach von RUTEC schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Aufhebung eines etwa bestehenden Schrift-formerfordernisses. Im Übrigen sind zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für RUTEC nicht verpflichtend; ein ausdrücklicher Widerspruch durch RUTEC ist nicht erforderlich.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung mit ihrem wirtschaftlichen Ergebnis im Wesentlichen entspricht.

§2
Angebot und Vertragsschluss

  1. Leistungs- und Lieferungsangebote der RUTEC sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für die Art und den Umfang der von RUTEC zu erbringenden Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch RUTEC verbindlich. Falls aus besonderen Gründen im Einzelfall eine schriftliche Bestätigung nicht erfolgt, gelten die von RUTEC erstellten Lieferscheine zugleich als Auftragsbestätigung.
  1. Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch RUTEC setzt die auftraggeberseits zu erbringende vollständige und nachvollziehbare Leistungsdefinition sowie im Falle einer auszuführenden Werkleistung zusätzlich die richtige, vollständige und
    rechtzeitige Lieferung der zu bearbeitenden Werkstücke durch den Auftraggeber voraus. Teillieferungen sind nur zulässig und werden von RUTEC nur zur Bearbeitung angenommen, wenn hierüber mit RUTEC zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

          
§3
Lieferung

  1. Die von RUTEC in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungs – und Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, diese Zeiten (Lieferfrist) werden von RUTEC ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
  1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung zu laufen. Bei Rückfragen an den Auftraggeber ist die Lieferfrist bis zur vollständigen Beantwortung gehemmt. Hat der Auftraggeber eine Anzahlung oder Vorauszahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung zu leisten, tritt die Hemmung der Lieferfrist bis zum Eingang der geschuldeten Vergütung auf dem Konto der RUTEC ein.
  1. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Werkgelände der RUTEC verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber in nachweisbarer Form angezeigt wurde. Voll- und Teillieferungen durch RUTEC können nach Absprache mit dem Auftraggeber jederzeit vorgenommen werden.

  2. Liefer- und Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Ereignisse, auf die RUTEC keinen Einfluss hat und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind, wie etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit von Bearbeitungs- oder Fertigungseinrichtungen oder Material zur Bearbeitung der Werkstücke, hat RUTEC bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und oder innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer ist RUTEC berechtigt, die Frist für die Leistungen und Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist zu verlängern. Bei Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung hat RUTEC das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber wird in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Der Auftraggeber kann von RUTEC die Erklärung verlangen, ob RUTEC zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist leisten wird.
  1. RUTEC ist in jedem Einzelfall berechtigt, richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorzunehmen. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass RUTEC das entsprechende Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und oder die verspätete Leistung und Lieferung durch den von RUTEC beauftragten Werk- und oder Dienstleister RUTEC selbst nicht zu vertreten hat.
  1. Der Auftraggeber ist bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine durch RUTEC nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern kein Fall der in den vorstehenden Ziffern 2. und 3. und 4. bezeichneten Art vorliegt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für diese Nichteinhaltung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn die von RUTEC nicht zu vertretende Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu einer Zeit eintritt, in der sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist RUTEC berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer dem Auftraggeber gesetzten Frist zur Beseitigung Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 20 v.H. des Nettoauftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. RUTEC bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass RUTEC ein Schaden nicht entstanden oder der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist.

§4
Versand und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort für die von RUTEC vertraglich geschuldeten Leistungen ist 42551 Velbert, Schwanenstraße 42.
  2. Der Versand der von RUTEC bearbeiteten Werkstücke erfolgt stets auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Dies hat ebenfalls für Teilleistungen und sonstige von RUTEC erbrachten Leistungen, so zum Beispiel für Versandkosten oder Anfuhr, zu gelten.

  3. Die Verpackung der Werkstücke sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels obliegt RUTEC nach billigem Ermessen und unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt, sofern der Auftraggeber anderslautende Versandanweisungen nicht ausdrücklich schriftlich erteilt. Die Übernahme durch RUTEC bearbeiteter Werkstücke ohne Beanstandung durch die Bahn, die Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmer/Frachtführer gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von RUTEC wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für auf dem Transportweg entstandener Beschädigungen oder Verluste aus. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch RUTEC ist der Haftungsausschluss nicht gegeben. Dem Auftraggeber obliegt die Entscheidung, einen das Versandrisiko abdeckenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Sofern der Auftraggeber die Risikoabdeckung durch RUTEC verlangt, wird RUTEC die Lieferung in eine verkehrsübliche Transportversicherung eindecken. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
  1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von RUTEC bearbeiteten Werkstücke geht mit der Übergabe der Werkstücke an den Spediteur, die Bahn, die Post oder an sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes der RUTEC, auf den Auftraggeber über.

§5
Vergütungsregelungen

  1. Es gelten die in dem Angebot und oder Auftragsbestätigung von RUTEC aufgeführten Vergütungsregelungen, die sich sämtlich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen.
  1. Im Übrigen gelten die von RUTEC herausgegebenen Preislisten für Werk- und Dienstleistungen in der jeweils gültigen Fassung. Falls nach Vertragsschluss hinsichtlich der auftragsbezogenen Kosten eine Änderung eintritt, die von RUTEC nachzuweisen ist, ist RUTEC berechtigt, den Vertragspreis angemessen zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsschluss und Erfüllung mindestens ein Zeitraum von vier aufeinander folgenden Kalendermonaten liegt.
  1. Der Abzug von Skonto und oder sonstige Kürzungen des Rechnungsbetrags bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. In einem jeden Fall kommt der Auftraggeber ohne Mahnung mit Fristsetzung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der von RUTEC erbrachten Leistungen in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen der RUTEC aufrechnen; eine anderweitige Aufrechnung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der RUTEC nur ausüben, sofern der Anspruch des Auftraggebers auf demselben mit RUTEC bestehenden Vertrags- und oder Schuldverhältnis beruht.

§6
Abnahme/Mängelanspruch

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von RUTEC vertragsgemäß erbrachte Werk- und oder Dienstleistung abzunehmen, sofern die Abnahme nicht ausgeschlossen ist.
  1. Der Auftraggeber hat die von RUTEC erbrachte Werkleistung unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Leistung, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mängel oder Maßabweichungen sowie Transport- und oder Verpackungsschäden sind von dem Auftraggeber sofort beim Empfang auf dem Frachtbrief bzw. dem Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang, durch schriftliche Anzeige an RUTEC zu rügen. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht an, so gilt die von RUTEC erbrachte Werkleistung als mangelfrei und vertragsgemäß abgenommen.
  1. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber innerhalb der 7-Tage-Frist nicht festgestellt werden können, sind im Falle späterer Feststellung ohne zeitliche Verzögerung RUTEC in schriftlicher Form sowie nach Art und Umfang des jeweiligen Mangels mitzuteilen. Gleiches gilt für Mängel, die während der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.
  1. Eine Haftung der RUTEC für leicht fahrlässige Pflichtverletzung ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus einer etwa zu Lasten RUTEC bestehenden Produkthaftung. Des Weiteren gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei RUTEC zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt.

  2. Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber RUTEC mit angemessener Bearbeitungsfrist Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Beseitigung eines Mangels durch RUTEC im Wege der Nacherfüllung in angemessener Zeit fehl, so kann der Auftraggeber hinsichtlich der mangelhaften Leistung Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
  1. Gewährleistungsansprüche gegen RUTEC stehen nur dem Auftraggeber selbst

  2. Die Abtretung derartiger Ansprüche ist ausgeschlossen.

  3. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen von RUTEC mangelhaft erbrachter Werkleistung verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber zu laufen. Die vereinbarte Frist gilt nicht, sofern der Auftraggeber RUTEC eine begründete Einrede der Arglist vorhalten kann. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von RUTEC auf den nach Art der Werkleistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei gleichartiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RUTEC. Eine Haftung durch RUTEC für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

§7
Muster, Modelle, Fertigungseinrichtungen
des Auftraggebers

  1. Vom Auftraggeber zur Ausführung von Werk- und oder Dienstleistungen durch RUTEC zur Verfügung zu stellende Muster, Modelle oder Fertigungseinrichtungen sind RUTEC kostenneutral zu übergeben. Die Rückführung an den Auftraggeber hat für RUTEC ebenfalls kostenneutral zu erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die von RUTEC fristbewehrt verlangte Rückholung, ist RUTEC berechtigt, die Rückführung mit Kostenlast für den Auftraggeber vorzunehmen und von dem Auftraggeber insoweit die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Rückführungskosten oder die Gestellung einer gleichwertigen Sicherheit zu verlangen.
  1. Sämtliche übergebenen Muster, Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von RUTEC mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die RUTEC in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden Fertigungseinrichtungen, Muster oder Modelle auf Kosten des Auftraggebers gegen mögliche und verkehrsübliche Gefahren versichert.

§8
Schlussbestimmungen

  1. Als Gerichtsstand für die von RUTEC zu erbringenden Werkleistungen und Dienstleistungen, für die Zahlungspflicht des Auftraggebers und für sämtliche zwischen den Vertragsparteien auftretenden Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und seiner Erfüllung ist Velbert vereinbart. RUTEC bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  1. Für die Rechtsbeziehung zwischen RUTEC und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.